Erbrecht
- info279707
- 6. Mai 2024
- 1 Min. Lesezeit
Wenn ihre Erbschaft Immobilienanteile umfasst, sollten Sie aus steuerlichen Gründen nicht die Immobilie erwerben, sondern lediglich die restlichen Anteile an der Erbengemeinschaft.
Nach der neuen Rechtsprechung des BFH fällt dann im Falle einer Veräußerung kein zu versteuerndes Veräußerungsgewinn an.
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